Ja, sie können mit Ihrer UG tätig werden, sobald Sie den Termin beim Notar wahrgenommen haben. Dennoch ist die UG bis zur Eintragung ins Handelsregister eine sogenannte Vorgesellschaft. Sie ist damit rechtsfähig, muss allerdings mit der Bezeichnung “i. G.” (in Gründung) hinter dem Firmennamen geführt werden (also zum Beispiel: „Muster UG (haftungsbeschränkt) i.G.“). Besonders wichtig ist, dass die Gesellschafter in dieser Phase für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft voll mit ihrem Privatvermögen haften.